Allgemeine Einkaufsbedingungen
pergola24 GmbH - Austria
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen der pergola24 GmbH (nachfolgend „Auftraggeber“) und ihren Lieferanten, Dienstleistern und Vertragspartnern (nachfolgend „Auftragnehmer“).
(2) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Diese AEB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Bestellungen des Auftraggebers erfolgen ausschließlich schriftlich oder in Textform.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bestellungen innerhalb von 5 Werktagen schriftlich zu bestätigen.
(3) Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber.
(4) Mit Annahme der Bestellung (schriftlich) vom Auftraggeber werden diese AEB vollinhaltlich akzeptiert.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich einschließlich aller Nebenkosten (insbesondere Verpackung, Transport, Versicherung, Zölle), sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(2) Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Tagen netto nach ordnungsgemäßem Wareneingang und Eingang einer prüffähigen Rechnung.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, soweit Gegenansprüche bestehen.
§ 4 Lieferung, Incoterms und Lieferzeit
(1) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, erfolgen Lieferungen aus Drittstaaten (insbesondere der Türkei) gemäß DAP (Delivered At Place) – Incoterms® 2020 an den vom Auftraggeber benannten Erfüllungsort innerhalb der Europäischen Union.
(2) Sämtliche mit der Lieferung verbundenen Kosten, Risiken und Aufwendungen – einschließlich Transport, Versicherung, Exportabfertigung, Zölle, Abgaben und sonstiger Nebenkosten – trägt der Auftragnehmer.
(3) Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, erkennbare Lieferverzögerungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Bei Lieferverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 918 ff ABGB. Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Verzug vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
§ 5 Gefahrübergang, Zoll und Verpackung
(1) Der Gefahrübergang erfolgt erst mit vollständiger Übergabe der Ware am vereinbarten Erfüllungsort innerhalb der EU.
(2) Der Auftragnehmer ist für die ordnungsgemäße Export- und Zollabwicklung verantwortlich und hat sämtliche erforderlichen Dokumente vollständig und korrekt beizubringen.
(3) Verpackungen sind transportsicher, seefracht- und straßentransporttauglich sowie umweltgerecht auszuführen. Schäden infolge mangelhafter Verpackung gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
§ 6 Gewährleistung, Konformität und Mängelhaftung
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass sämtliche gelieferten Waren den vereinbarten Spezifikationen, dem Stand der Technik sowie sämtlichen anwendbaren EU‑Richtlinien und Verordnungen entsprechen.
(2) Insbesondere sind – soweit anwendbar – folgende Nachweise unaufgefordert beizubringen:
CE‑Konformitätserklärung
EU‑Leistungserklärung (DoP)
Prüfberichte nach einschlägigen EN‑Normen
Ursprungsnachweise (z. B. EUR.1), sofern zollrechtlich relevant
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Übergabe.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, nach seiner Wahl Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Vertragsauflösung zu verlangen.
§ 7 Produkthaftung, Zertifikate und Versicherung
(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für alle Schäden, die durch fehlerhafte oder nicht konforme Produkte verursacht werden.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung mit EU‑weiter Deckung zu unterhalten und diese auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Sämtliche Kosten, die aus fehlenden oder fehlerhaften Zertifikaten, falscher Zollklassifizierung oder unrichtigen Ursprungsangaben resultieren, trägt ausschließlich der Auftragnehmer.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Eigentumsvorbehalte des Auftragnehmers werden nicht anerkannt.
§ 9 Vertraulichkeit
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort ist der Sitz der pergola24 GmbH / Graz, Austria
(2) Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – das sachlich zuständige Gericht am Sitz der pergola24 GmbH.
(3) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
§12 Mediationsklausel
„Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag vor Anrufung eines Gerichts ein Mediationsverfahren durchzuführen. Die Mediation erfolgt nach den Mediationsregeln des Vienna International Arbitral Centre (VIAC). Können sich die Parteien innerhalb von 30 Tagen nach schriftlicher Aufforderung nicht auf einen Mediator einigen, wird dieser vom VIAC bestellt. Erst nach erfolgloser Mediation ist der Rechtsweg zulässig.“
§13 Sonstiges
Etwaige Abänderungen dieser Bedingungen bedürfen für ihre Rechtsverbindlichkeit der Schriftform und unserer schriftlichen Bestätigung. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben der Vertrag und die übrigen Bedingungen wirksam. Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten ist Graz/Austria. Gerichtsstand, auch im Wechsel- und Scheckprozess, ist nach unserer Wahl Graz/Austria. Auf sämtliche zwischen uns geschlossenen Verträge findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des Haager Kaufrechts, des UN-Kaufrechts und kollisionsrechtlicher Bestimmungen des österreichische Rechts Anwendung.
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